WOBAU Service Mietrecht
Hier haben wir Ihnen häufig gestellte Fragen rund um das Thema Mietrecht zusammengestellt. Vielleicht bietet diese Übersicht die Antwort auf Ihre Frage. Falls Sie weitere Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns. Unsere Mitarbeiter in den Geschäftsstellen helfen Ihnen gerne weiter.
Die Themen im Überblick
Urteil des BGH vom 19.12.2018 zum Geschäftszeichen XII ZR 5/18
Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die mietvertragswidrige Nutzung andauert.BGH-Urteil vom 17.06.2015 zum Geschäftszeichen VIII ZR 290/14
Der Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende Bauordnungsrechtliche Verpflichtung § 47, Abs. 4, Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.BGH-Urteil vom 17.06.2015, VIII ZR 216/14
Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern
Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere
dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch dass der
Einbau und spätere die Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an
Sicherheit gewährleistet, dass zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt
auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder
eingebaut hat.
Urteil des BGH vom 10.04.2019 zum Geschäftszeichen VIII ZR 12/18
Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker etc. zu dulden, ist er ab diesem Zeitpinkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt. Damit entfällt auch ein ggf. vorliegendes Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und zu dem von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist.Urteil des BGH vom 20.10.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 73/10
Sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, ist der Vermieter preisfreiem Wohnraums bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten regelmäßig berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnungsnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung, Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammen zufassen. Dies gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten (in diesem Rechtsfall Heizkosten) ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht.Beschluss des BGH vom 15.08.2012 zum Geschäftszeichen VIII ZR 238/12
Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann aber im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegebenenfalls im milderen Licht gesehen werden.Urteil des LG Berlin vom 02.03.2017 zum Geschäftszeichen 67 S 8/17
Bei einer erheblichen Verwahrlosung der Wohnung, in der ganze Zimmer flächendeckend vollgestellt sind, das Bad nicht mehr zu betreten und zu benutzen ist sowie Rattenbefall mit Rattenkegeln in der ganzen Wohnung und angeknabberten Türen zu verzeichnen sind, ist der Vermieter auch ohne eine Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Verwahrlosung der Wohnung, die auch nicht mehr damit gerechtfertigt werden kann, dass der Mieter ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben hat, da er mit seinem Verhalten massiv das Eigentum des Vermieters geschädigt hat.
Urteil des BGH vom 10.04.2013, zum Geschäftszeichen VIII ZR 213/12 §§ 535 Abs. 1, 543, 563 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 242 BGB
Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des „Wohnens" fallen nur solche beruflichen Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretender Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und diese nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden. Eine Verpflichtung des Vermieters eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehende Einwirkung auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.Urteil des BGH vom 01.06.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 91/10
Wenn der Mieter schleppend und ungeachtet einer oder sogar mehrerer Abmahnungen fortgesetzt die Miete unpünktlich leistet, stellt dass eine gravierende Pflichtverletzung dar, die die weitere Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter regelmäßig unzumutbar macht.Urteil des BGH vom 24.07.2019 zum Geschäftszeichen VIII ZR 141/17
Der Vermieter hat nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und ggf. welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammende Ansprüche er gegen diesen erhebt. Hiermit macht er sein Verwertungsinteresse deutlich.Endurteil des LG Berlin 08.01.2019 Geschäftszeichen 63 S 303/17
Von Kindern ausgehender Lärm in einer Wohnung ist nur dann ein erheblicher Mietmangel im Sinne des Gesetzes, wenn das sozialadäquate Maß überschritten wird. Gelegentliche intensive Geräuschbeeinträchtigungen reichen dafür nicht aus.BGH Urteil vom 11.07.2012 zum Geschäftszeichen VIII ZR 138/11
Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihnen in Anspruch genommen Rechts nicht bestehen.In der Gewerbemiete hat der Mieter ohne eine entsprechende Vertragliche Vereinbarung in der Regel keinen Anspruch gegen den Vermieter, bei Vermietung weiterer Räume in dem Mietobjekt einen bestimmten „Mietermix" oder ein bestimmtes „Milieuniveau" zu bewahren.
Urteil des BGH vom 15.12.2010 zum Geschäftszeichen XII ZR 132/09
Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt.Urteil des LG Berlin vom 20.02.2015, 63 S 202/14
Auch bei einem Rückstand des Mieters in Höhe von zwei Monatsmieten, der nur aus einer Betriebskostennachzahlung stammt, kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein, so entschied das LG Berlin.Urteil des BGH vom 14.02.2017 zum Geschäftszeichen VI ZR 254/16
- Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
- Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.